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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen (§ 15 Abs. 2), wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
(3) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen (§ 15 Abs. 2), wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
(3) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.