§ 22 vbegg-alt (weggefallen)

Volksbegehrengesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Gleiches gilt für Sofortmeldungen (§ 15 Abs. 2), wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.Gleiches gilt für Sofortmeldungen (Paragraph 15, Absatz 2,), wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 22 vbegg-alt (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Gleiches gilt für Sofortmeldungen (§ 15 Abs. 2), wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.Gleiches gilt für Sofortmeldungen (Paragraph 15, Absatz 2,), wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 22 vbegg-alt (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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