§ 22 vbegg-alt (weggefallen)

Volksbegehrengesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 22 vbegg-alt (1weggefallen) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werdenseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen (§ 15 Abs. 2), wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

(3) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.2017
§ 22 vbegg-alt (1weggefallen) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werdenseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen (§ 15 Abs. 2), wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

(3) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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