§ 19 vbegg-alt (weggefallen)

Volksbegehrengesetz 1973

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, daß ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (§ 3 Abs. 5) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.Wurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, daß ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (Paragraph 3, Absatz 5,) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig ist auf das entsprechend § 3 Abs. 3 bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der fünffachen Höhe des gemäß § 8 Abs. 4 geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen.Gleichzeitig ist auf das entsprechend Paragraph 3, Absatz 3, bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der fünffachen Höhe des gemäß Paragraph 8, Absatz 4, geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen.
§ 19 vbegg-alt (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsWurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, daß ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (§ 3 Abs. 5) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.Wurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, daß ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (Paragraph 3, Absatz 5,) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig ist auf das entsprechend § 3 Abs. 3 bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der fünffachen Höhe des gemäß § 8 Abs. 4 geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen.Gleichzeitig ist auf das entsprechend Paragraph 3, Absatz 3, bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der fünffachen Höhe des gemäß Paragraph 8, Absatz 4, geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen.
§ 19 vbegg-alt (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten