§ 17 vbegg-alt (weggefallen)

Volksbegehrengesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden§ 17 vbegg-alt (§§ 15 und 16weggefallen) je eine Vertrauensperson zu entsendenseit 01.01.2018 weggefallen. Für jede Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter nominiert werden. Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden zu beobachten; ein Einfluß auf die Entscheidung der Wahlbehörden steht ihnen jedoch nicht zu.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 21.07.1973 bis 31.12.2017
Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden§ 17 vbegg-alt (§§ 15 und 16weggefallen) je eine Vertrauensperson zu entsendenseit 01.01.2018 weggefallen. Für jede Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter nominiert werden. Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden zu beobachten; ein Einfluß auf die Entscheidung der Wahlbehörden steht ihnen jedoch nicht zu.

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