§ 16 vbegg-alt (weggefallen)

Volksbegehrengesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 16 vbegg-alt (1weggefallen) Die Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze Bundesgebiet

a)

die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;

b)

die Zahl der gültigen Eintragungen in den Eintragungslisten;

c)

die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 4 Abs. 2 gelten.

(2) Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Absseit 01.01.2018 weggefallen. 1 lit. b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt oder nicht.

(3) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.03.2010 bis 31.12.2017
§ 16 vbegg-alt (1weggefallen) Die Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze Bundesgebiet

a)

die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;

b)

die Zahl der gültigen Eintragungen in den Eintragungslisten;

c)

die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 4 Abs. 2 gelten.

(2) Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Absseit 01.01.2018 weggefallen. 1 lit. b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt oder nicht.

(3) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.

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