§ 14 vbegg-alt (weggefallen)

Volksbegehrengesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 14 vbegg-alt (1weggefallen) Nach Ablauf des Eintragungszeitraums hat die Eintragungsbehörde die Eintragungslisten ungesäumt abzuschließen und

a)

die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,

b)

die Summe der gültigen Eintragungen

festzustellenseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)

(3) Die Eintragungsbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Eintragungslisten umgehend an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2017
§ 14 vbegg-alt (1weggefallen) Nach Ablauf des Eintragungszeitraums hat die Eintragungsbehörde die Eintragungslisten ungesäumt abzuschließen und

a)

die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,

b)

die Summe der gültigen Eintragungen

festzustellenseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)

(3) Die Eintragungsbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Eintragungslisten umgehend an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)

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