§ 12 vbegg-alt (weggefallen)

Volksbegehrengesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Ungültig sind Eintragungen, die

1.

von nicht stimmberechtigten Personen herrühren,

2.

nicht die im § 11 Abs. 1 angeführten Daten sowie die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten,

3.

nicht auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 5 Abs. 2) gemacht wurden,

4.

von Personen herrühren, die ihr Stimmrecht bei demselben Volksbegehren bereits einmal ausgeübt haben.

§ 12 vbegg-alt (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 21.07.1973 bis 31.12.2017
Ungültig sind Eintragungen, die

1.

von nicht stimmberechtigten Personen herrühren,

2.

nicht die im § 11 Abs. 1 angeführten Daten sowie die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten,

3.

nicht auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 5 Abs. 2) gemacht wurden,

4.

von Personen herrühren, die ihr Stimmrecht bei demselben Volksbegehren bereits einmal ausgeübt haben.

§ 12 vbegg-alt (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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