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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Eintragungsbehörde ist verpflichtet, die öffentliche Auflegung der ihr übermittelten Eintragungslisten zum Zwecke der Eintragung örtlich und zeitlich so einzurichten, daß alle Stimmberechtigten im Bereich der Eintragungsbehörde die Möglichkeit haben, sich innerhalb des Eintragungszeitraums in die Eintragungslisten einzutragen. Hiebei ist auf die beruflichen Verhältnisse der Stimmberechtigten tunlichst Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Eintragungsbehörde ist verpflichtet, die öffentliche Auflegung der ihr übermittelten Eintragungslisten zum Zwecke der Eintragung örtlich und zeitlich so einzurichten, daß alle Stimmberechtigten im Bereich der Eintragungsbehörde die Möglichkeit haben, sich innerhalb des Eintragungszeitraums in die Eintragungslisten einzutragen. Hiebei ist auf die beruflichen Verhältnisse der Stimmberechtigten tunlichst Rücksicht zu nehmen.