§ 8 vbegg-alt (weggefallen)

Volksbegehrengesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 8 vbegg-alt (1weggefallen) Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Eintragungslisten und der zur Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 1, letzter Satz, erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bundesministerium für Inneres; die Kosten hiefür hat – unbeschadet des Absseit 01.01.2018 weggefallen. 4 – der Bund zu tragen.

(2) Der Bevollmächtigte hat dem Bundesminister für Inneres schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung (§ 5 Abs. 4) mitzuteilen, ob in allen Gemeinden oder nur in bestimmten Gemeinden ein Eintragungsverfahren durchgeführt werden soll.

(3) Die im Abs. 1 genannten Drucksorten sind vom Bundesminister für Inneres in einer solchen Anzahl zu versenden, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde vorgesorgt ist.

(4) Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der Eintragungslisten und Texte des Volksbegehrens in der Höhe von 2 180 Euro (Anm.: gem. BGBl. II Nr. 88/2005 ab 1.4.2005 2 456,70 Euro; gem. BGBl. II Nr. 128/2011 ab 19.4.2011 2 739,20 Euro; gem. BGBl. II Nr. 188/2017 ab 13.7.2017 3 056,90 Euro) zu entrichten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Abs. 2 beim Bundesministerium für Inneres bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2017
§ 8 vbegg-alt (1weggefallen) Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Eintragungslisten und der zur Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 1, letzter Satz, erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bundesministerium für Inneres; die Kosten hiefür hat – unbeschadet des Absseit 01.01.2018 weggefallen. 4 – der Bund zu tragen.

(2) Der Bevollmächtigte hat dem Bundesminister für Inneres schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung (§ 5 Abs. 4) mitzuteilen, ob in allen Gemeinden oder nur in bestimmten Gemeinden ein Eintragungsverfahren durchgeführt werden soll.

(3) Die im Abs. 1 genannten Drucksorten sind vom Bundesminister für Inneres in einer solchen Anzahl zu versenden, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde vorgesorgt ist.

(4) Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der Eintragungslisten und Texte des Volksbegehrens in der Höhe von 2 180 Euro (Anm.: gem. BGBl. II Nr. 88/2005 ab 1.4.2005 2 456,70 Euro; gem. BGBl. II Nr. 128/2011 ab 19.4.2011 2 739,20 Euro; gem. BGBl. II Nr. 188/2017 ab 13.7.2017 3 056,90 Euro) zu entrichten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Abs. 2 beim Bundesministerium für Inneres bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.

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