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(2) Jeder Stimmberechtigte hat sein Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Wählerevidenz er am Stichtag eingetragen ist.
(3) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch in einer anderen Gemeinde ausüben, sofern in dieser Gemeinde ein Eintragungsverfahren stattfindet. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten gelten die Bestimmungen der §§ 38, 39 Abs. 1, 3 und 7, 40 und 70 NRWO sinngemäß mit den Maßgaben, dass eine Stimmabgabe im Ausland nicht erfolgen kann, dass Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfaches Papier zu drucken sind, dass Stimmkarten auch von Gemeinden ausgestellt werden können, in denen kein Eintragungsverfahren stattfindet, sowie dass Stimmkarten nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden müssen.
(4) Gültige Eintragungen für ein Volksbegehren können nur auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 5 Abs. 2) gemacht werden.
(5) Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal in den Eintragungslisten eintragen.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat sein Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Wählerevidenz er am Stichtag eingetragen ist.
(3) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch in einer anderen Gemeinde ausüben, sofern in dieser Gemeinde ein Eintragungsverfahren stattfindet. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten gelten die Bestimmungen der §§ 38, 39 Abs. 1, 3 und 7, 40 und 70 NRWO sinngemäß mit den Maßgaben, dass eine Stimmabgabe im Ausland nicht erfolgen kann, dass Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfaches Papier zu drucken sind, dass Stimmkarten auch von Gemeinden ausgestellt werden können, in denen kein Eintragungsverfahren stattfindet, sowie dass Stimmkarten nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden müssen.
(4) Gültige Eintragungen für ein Volksbegehren können nur auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 5 Abs. 2) gemacht werden.
(5) Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal in den Eintragungslisten eintragen.