§ 6 vbegg-alt (weggefallen)

Volksbegehrengesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums§ 6 vbegg-alt (§ 5 Abs. 3weggefallen) das 16seit 01.01.2018 weggefallen. Lebensjahr vollendet hat, zum Stichtag in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat und zum Stichtag in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.2017
Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums§ 6 vbegg-alt (§ 5 Abs. 3weggefallen) das 16seit 01.01.2018 weggefallen. Lebensjahr vollendet hat, zum Stichtag in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat und zum Stichtag in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist.

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