§ 5 vbegg-alt (weggefallen)

Volksbegehrengesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 5 vbegg-alt (1weggefallen) Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb von drei Wochen über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheidenseit 01.01.2018 weggefallen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§§ 3, 4) erfüllt sind.

(2) Wird einem Einleitungsantrag stattgegeben, so hat der Bundesminister für Inneres in der Entscheidung einen Eintragungszeitraum (Abs. 3) festzusetzen, innerhalb dessen die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag zu enthalten.

(3) Der Eintragungszeitraum hat sich grundsätzlich auf acht aufeinanderfolgende Tage zu erstrecken und darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Kommen jedoch im Eintragungszeitraum Feiertage zu liegen, so ist der Eintragungszeitraum so festzulegen, daß an keinem dieser Tage eine Eintragung stattfindet und sich der Eintragungszeitraum dafür entsprechend verlängert.

(4) Die Entscheidung gemäß Abs. 2 ist vom Bundesminister für Inneres auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen; außerdem darf der Eintragungszeitraum nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden.

(5) Namen von Personen, deren Unterstützungserklärungen aufgrund der Überprüfung im Sinn von Abs. 1 für ungültig erklärt wurden, weil diese nicht entsprechend § 4 Abs. 1 ausgefüllt oder bestätigt worden sind, sind dem Bevollmächtigten des Volksbegehrens sowie der betroffenen Gemeinde spätestens am Tag vor dem Stichtag mitzuteilen. Vermerke, die bei den Namen dieser Personen gemäß § 4 Abs. 2 in der Wählerevidenz angebracht worden sind, sind zu streichen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.03.2010 bis 31.12.2017
§ 5 vbegg-alt (1weggefallen) Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb von drei Wochen über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheidenseit 01.01.2018 weggefallen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§§ 3, 4) erfüllt sind.

(2) Wird einem Einleitungsantrag stattgegeben, so hat der Bundesminister für Inneres in der Entscheidung einen Eintragungszeitraum (Abs. 3) festzusetzen, innerhalb dessen die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag zu enthalten.

(3) Der Eintragungszeitraum hat sich grundsätzlich auf acht aufeinanderfolgende Tage zu erstrecken und darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Kommen jedoch im Eintragungszeitraum Feiertage zu liegen, so ist der Eintragungszeitraum so festzulegen, daß an keinem dieser Tage eine Eintragung stattfindet und sich der Eintragungszeitraum dafür entsprechend verlängert.

(4) Die Entscheidung gemäß Abs. 2 ist vom Bundesminister für Inneres auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen; außerdem darf der Eintragungszeitraum nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden.

(5) Namen von Personen, deren Unterstützungserklärungen aufgrund der Überprüfung im Sinn von Abs. 1 für ungültig erklärt wurden, weil diese nicht entsprechend § 4 Abs. 1 ausgefüllt oder bestätigt worden sind, sind dem Bevollmächtigten des Volksbegehrens sowie der betroffenen Gemeinde spätestens am Tag vor dem Stichtag mitzuteilen. Vermerke, die bei den Namen dieser Personen gemäß § 4 Abs. 2 in der Wählerevidenz angebracht worden sind, sind zu streichen.

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