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(2) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Bestätigung gemäß Abs. 1 erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes. Die Gemeinden haben bei jedem Stimmberechtigten, für den sie eine Bestätigung gemäß Abs. 1 erteilt haben, die Erteilung dieser Bestätigung in der Wählerevidenz ersichtlich zu machen.
(2) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Bestätigung gemäß Abs. 1 erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes. Die Gemeinden haben bei jedem Stimmberechtigten, für den sie eine Bestätigung gemäß Abs. 1 erteilt haben, die Erteilung dieser Bestätigung in der Wählerevidenz ersichtlich zu machen.