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(2) Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Erklärungen (Abs. 5 Z 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 1) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.
(3) Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:
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(4) Bevollmächtigte und Stellvertreter der Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.
(5) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:
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(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 160/1998)
(2) Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Erklärungen (Abs. 5 Z 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 1) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.
(3) Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:
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(4) Bevollmächtigte und Stellvertreter der Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.
(5) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:
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(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 160/1998)