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Legende:
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Volksbegehren auf Grund des Art. 41 Abs. 2 B-VG unterliegen dem in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren. Volksbegehren auf Grund des Artikel 41, Absatz 2, B-VG unterliegen dem in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren.
Volksbegehren auf Grund des Art. 41 Abs. 2 B-VG unterliegen dem in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren. Volksbegehren auf Grund des Artikel 41, Absatz 2, B-VG unterliegen dem in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren.