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(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksabstimmung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen_________________
Anm. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,62 Euro 1:
(Anm.: gem.gemäß BGBl. II Nr. 188/2017 ab 13.7.2017 0,69 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 131/2022 ab 1.4.2022 0,77 Euro) pro Stimmberechtigten zu leisten.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Abstimmungstag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Volksabstimmung eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Volksabstimmung in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.
(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksabstimmung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen_________________
Anm. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,62 Euro 1:
(Anm.: gem.gemäß BGBl. II Nr. 188/2017 ab 13.7.2017 0,69 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 131/2022 ab 1.4.2022 0,77 Euro) pro Stimmberechtigten zu leisten.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Abstimmungstag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Volksabstimmung eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Volksabstimmung in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.
(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.