§ 6 VAbstG

Volksabstimmungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten herzustellen.
  2. (2)Absatz 2Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, am Stichtag (Paragraph 2, Absatz eins,) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den Paragraphen 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 WEviG) oder in einer lokalen EDV-ApplikationDatenverarbeitung durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Für Stimmlisten in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, WEviG) oder in einer lokalen EDV-ApplikationDatenverarbeitung durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Für Stimmlisten in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.
  4. (4)Absatz 4In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
    1. 1.Ziffer einsdie am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;
    2. 2.Ziffer 2die spätestens am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;
    3. 3.Ziffer 3deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Absatz 2, durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.
  5. (5)Absatz 5Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
  6. (6)Absatz 6Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien über Verlangen Ausdrucke der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2018 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsNach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten herzustellen.
  2. (2)Absatz 2Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, am Stichtag (Paragraph 2, Absatz eins,) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den Paragraphen 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 WEviG) oder in einer lokalen EDV-ApplikationDatenverarbeitung durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Für Stimmlisten in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, WEviG) oder in einer lokalen EDV-ApplikationDatenverarbeitung durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Für Stimmlisten in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.
  4. (4)Absatz 4In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
    1. 1.Ziffer einsdie am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;
    2. 2.Ziffer 2die spätestens am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;
    3. 3.Ziffer 3deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Absatz 2, durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.
  5. (5)Absatz 5Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
  6. (6)Absatz 6Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien über Verlangen Ausdrucke der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.

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