§ 13 VOG

Verbrechensopfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999

Ersatz von Leistungen der Sozial- oder

Behindertenhilfe

§ 13. (1) Unterstützt ein Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe auf Grund einer gesetzlichen Pflicht einen Beschädigtenein Opfer oder einen Hinterbliebenen für eine Zeit, für die ihm nachträglich Hilfe nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, so sind dem Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der nach diesem Bundesgesetz bewilligten Leistungen durch den Bund zu ersetzen.

(2) Die Hilfe nach diesem Bundesgesetz vermindert sich um die Beträge, die zur Befriedigung des Ersatzanspruches des Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe aufgewendet wurden.

Stand vor dem 30.06.1993

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.06.1993

Ersatz von Leistungen der Sozial- oder

Behindertenhilfe

§ 13. (1) Unterstützt ein Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe auf Grund einer gesetzlichen Pflicht einen Beschädigtenein Opfer oder einen Hinterbliebenen für eine Zeit, für die ihm nachträglich Hilfe nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, so sind dem Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der nach diesem Bundesgesetz bewilligten Leistungen durch den Bund zu ersetzen.

(2) Die Hilfe nach diesem Bundesgesetz vermindert sich um die Beträge, die zur Befriedigung des Ersatzanspruches des Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe aufgewendet wurden.

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