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Ist ein BeschädigterOpfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 1 so hilflos, daß erdass es für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein BeschädigterOpfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 1 erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 1 einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten. Ist ein BeschädigterOpfer infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2eins, so hilflos, daß erdass es für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des Paragraph 18, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein BeschädigterOpfer infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2eins, erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des Paragraph 19, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2eins, einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten.
Ist ein BeschädigterOpfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 1 so hilflos, daß erdass es für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein BeschädigterOpfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 1 erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 1 einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten. Ist ein BeschädigterOpfer infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2eins, so hilflos, daß erdass es für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des Paragraph 18, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein BeschädigterOpfer infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2eins, erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des Paragraph 19, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2eins, einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten.