§ 6 VOG Pflegezulagen und Blindenzulagen

Verbrechensopfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999

Pflegezulagen und Blindenzulagen

§ 6. Ist ein BeschädigterOpfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 1 so hilflos, daß erdass es für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein BeschädigterOpfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 1 erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 1 einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.09.1972 bis 30.06.2005

Pflegezulagen und Blindenzulagen

§ 6. Ist ein BeschädigterOpfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 1 so hilflos, daß erdass es für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein BeschädigterOpfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 1 erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 1 einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten.

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