§ 5 UbG (weggefallen)

Unterbringungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine volljährige Person und ein mündiger Minderjähriger können ihr Verlangen auf Unterbringung nur selbst stellen.
  2. (2)Absatz 2Ein entscheidungsfähiger unmündiger Minderjähriger darf nur untergebracht werden, wenn er und auch sein gesetzlichen Vertreter im Bereich der Pflege und Erziehung (Erziehungsberechtigter) die Unterbringung verlangen.
  3. (3)Absatz 3Ein entscheidungsunfähiger unmündiger Minderjähriger darf untergebracht werden, wenn sein Erziehungsberechtigter die Unterbringung verlangt.
  4. (4)Absatz 4Das Verlangen des Erziehungsberechtigten nach Abs. 2 und 3 muss eigenhändig schriftlich gestellt werden.Das Verlangen des Erziehungsberechtigten nach Absatz 2 und 3 muss eigenhändig schriftlich gestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Für den Widerruf genügt die Erklärung auch nur einer Person, die nach Abs. 2 die Unterbringung verlangen kann.Für den Widerruf genügt die Erklärung auch nur einer Person, die nach Absatz 2, die Unterbringung verlangen kann.
§ 5 UbG seit 30.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.07.2018 bis 30.06.2023
  1. (1)Absatz einsEine volljährige Person und ein mündiger Minderjähriger können ihr Verlangen auf Unterbringung nur selbst stellen.
  2. (2)Absatz 2Ein entscheidungsfähiger unmündiger Minderjähriger darf nur untergebracht werden, wenn er und auch sein gesetzlichen Vertreter im Bereich der Pflege und Erziehung (Erziehungsberechtigter) die Unterbringung verlangen.
  3. (3)Absatz 3Ein entscheidungsunfähiger unmündiger Minderjähriger darf untergebracht werden, wenn sein Erziehungsberechtigter die Unterbringung verlangt.
  4. (4)Absatz 4Das Verlangen des Erziehungsberechtigten nach Abs. 2 und 3 muss eigenhändig schriftlich gestellt werden.Das Verlangen des Erziehungsberechtigten nach Absatz 2 und 3 muss eigenhändig schriftlich gestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Für den Widerruf genügt die Erklärung auch nur einer Person, die nach Abs. 2 die Unterbringung verlangen kann.Für den Widerruf genügt die Erklärung auch nur einer Person, die nach Absatz 2, die Unterbringung verlangen kann.
§ 5 UbG seit 30.06.2023 weggefallen.

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