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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der §§ 54 Abs. 3 § 76 TieraerzteGund 57 Abs seit 31.05.2021 weggefallen. 3 Z 3 lit. a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 14c Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der Paragraphen 54, Absatz 3 und 57 Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des Paragraph 14 c, Absatz eins, Ziffer 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der §§ 54 Abs. 3 § 76 TieraerzteGund 57 Abs seit 31.05.2021 weggefallen. 3 Z 3 lit. a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 14c Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der Paragraphen 54, Absatz 3 und 57 Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des Paragraph 14 c, Absatz eins, Ziffer 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.