§ 75a TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. c, d und e, § 3 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 11 erster Satz, § 14a Abs. 1 erster Satz, § 14b Abs. 1 Z 2, § 14b Abs. 2, § 14d Abs. 1 Z 2, § 14h Abs. 3, § 15a, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 erster Satz, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 3, § 34 Abs. 3 bis 5, § 36 Abs. 5 Z 19, § 39 Abs. 8, § 41, § 45, § 50 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 54 Abs. 3, § 54 Abs. 5, § 57 Abs. 3 Z 2, § 57 Abs. 3 Z 3 lit. a und lit. b, § 59 Abs. 1 Z 3, § 59 Abs. 5, § 62, § 64 Abs. 4, § 64b Abs. 6, § 64e Abs. 1, § 64g Abs. 1, § 66 Abs. 5, § 68 Z 7, § 68a, § 75a Abs. 2 und 3 sowie § 76 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2006§ 75a TieraerzteG mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraftseit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Personen, die nach den bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2006 geltenden Vorschriften berechtigt waren einen Fachtierarzttitel zu führen, behalten diese Berechtigung – unbeschadet der Bestimmungen des § 14h Abs. 3 – im bisherigen Umfang bei.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 14b Abs. 2 sind fachspezifische Weiterbildungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 5 nach den bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2006 geltenden Vorschriften durchzuführen. Derartige fachspezifische Weiterbildungen sind vom Fachprüfungssenat als Nachweis gemäß § 14d Abs. 1 lit. 3 anzuerkennen.

(4) § 13 Abs. 1, die §§ 14j, 14k und 14l und § 75a Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2006 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(5) Tierärzte, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossen haben, sind vom Nachweis der in § 13 genannten Zusatzqualifikation befreit.

(6) Eine Neuberechnung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes, die bereits vor In-Kraft-Treten der in Abs. 1 genannten Bestimmungen zuerkannt wurden, findet nicht statt, auch wenn in der Vergangenheit Teilleistungsansprüche erworben worden sind.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.05.2021
(1) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. c, d und e, § 3 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 11 erster Satz, § 14a Abs. 1 erster Satz, § 14b Abs. 1 Z 2, § 14b Abs. 2, § 14d Abs. 1 Z 2, § 14h Abs. 3, § 15a, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 erster Satz, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 3, § 34 Abs. 3 bis 5, § 36 Abs. 5 Z 19, § 39 Abs. 8, § 41, § 45, § 50 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 54 Abs. 3, § 54 Abs. 5, § 57 Abs. 3 Z 2, § 57 Abs. 3 Z 3 lit. a und lit. b, § 59 Abs. 1 Z 3, § 59 Abs. 5, § 62, § 64 Abs. 4, § 64b Abs. 6, § 64e Abs. 1, § 64g Abs. 1, § 66 Abs. 5, § 68 Z 7, § 68a, § 75a Abs. 2 und 3 sowie § 76 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2006§ 75a TieraerzteG mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraftseit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Personen, die nach den bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2006 geltenden Vorschriften berechtigt waren einen Fachtierarzttitel zu führen, behalten diese Berechtigung – unbeschadet der Bestimmungen des § 14h Abs. 3 – im bisherigen Umfang bei.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 14b Abs. 2 sind fachspezifische Weiterbildungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 5 nach den bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2006 geltenden Vorschriften durchzuführen. Derartige fachspezifische Weiterbildungen sind vom Fachprüfungssenat als Nachweis gemäß § 14d Abs. 1 lit. 3 anzuerkennen.

(4) § 13 Abs. 1, die §§ 14j, 14k und 14l und § 75a Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2006 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(5) Tierärzte, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossen haben, sind vom Nachweis der in § 13 genannten Zusatzqualifikation befreit.

(6) Eine Neuberechnung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes, die bereits vor In-Kraft-Treten der in Abs. 1 genannten Bestimmungen zuerkannt wurden, findet nicht statt, auch wenn in der Vergangenheit Teilleistungsansprüche erworben worden sind.

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