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(2) Personen, die nach den bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2006 geltenden Vorschriften berechtigt waren einen Fachtierarzttitel zu führen, behalten diese Berechtigung – unbeschadet der Bestimmungen des § 14h Abs. 3 – im bisherigen Umfang bei.
(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 14b Abs. 2 sind fachspezifische Weiterbildungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 5 nach den bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2006 geltenden Vorschriften durchzuführen. Derartige fachspezifische Weiterbildungen sind vom Fachprüfungssenat als Nachweis gemäß § 14d Abs. 1 lit. 3 anzuerkennen.
(4) § 13 Abs. 1, die §§ 14j, 14k und 14l und § 75a Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2006 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(5) Tierärzte, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossen haben, sind vom Nachweis der in § 13 genannten Zusatzqualifikation befreit.
(6) Eine Neuberechnung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes, die bereits vor In-Kraft-Treten der in Abs. 1 genannten Bestimmungen zuerkannt wurden, findet nicht statt, auch wenn in der Vergangenheit Teilleistungsansprüche erworben worden sind.
(2) Personen, die nach den bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2006 geltenden Vorschriften berechtigt waren einen Fachtierarzttitel zu führen, behalten diese Berechtigung – unbeschadet der Bestimmungen des § 14h Abs. 3 – im bisherigen Umfang bei.
(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 14b Abs. 2 sind fachspezifische Weiterbildungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 5 nach den bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2006 geltenden Vorschriften durchzuführen. Derartige fachspezifische Weiterbildungen sind vom Fachprüfungssenat als Nachweis gemäß § 14d Abs. 1 lit. 3 anzuerkennen.
(4) § 13 Abs. 1, die §§ 14j, 14k und 14l und § 75a Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2006 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(5) Tierärzte, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossen haben, sind vom Nachweis der in § 13 genannten Zusatzqualifikation befreit.
(6) Eine Neuberechnung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes, die bereits vor In-Kraft-Treten der in Abs. 1 genannten Bestimmungen zuerkannt wurden, findet nicht statt, auch wenn in der Vergangenheit Teilleistungsansprüche erworben worden sind.