§ 72 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) § 3 Abs. 2 und 3, § 4a und § 5 Abs. 1 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993§ 72 TieraerzteG mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens *) für Österreich in Kraftseit 31.05.2021 weggefallen.

(2) §§ 14a bis 14i, § 36 Abs. 7 Z 8 bis 10, § 36 Abs. 8, § 37 Abs. 4 bis 7, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 50 Abs. 4, § 62 Abs. 1, § 62 Abs. 4 und 5, § 64f, § 64g Abs. 1, § 72 Abs. 2 bis 7 und § 76 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft. § 4a Abs. 5, § 13, § 15 Abs. 7, § 17 und § 24 Abs. 3 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 476/1995 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft.

(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2b) § 24 Abs. 3 tritt in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

(2c) § 3 Abs. 2 Z 3, § 4a Abs. 4 erster Satz, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1, 2, 3, 4, 7 und 8, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 11, § 14a Abs. 1, § 14b Abs. 3, § 14c Abs. 1, 2 und 3, § 14d Abs. 3, § 14g Abs. 2, § 14i Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 5 und 7, § 16 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 1 und 4, § 22, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2, der 1. Abschnitt des II. Hauptstückes, § 54 Abs. 1, 3 und 4, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 1, 2 und 5, § 60, § 61, § 62 Abs. 2a und 4, § 63 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 5, § 64h Abs. 1, § 64i Abs. 2, § 68, § 72 Abs. 3 und 3a, § 74 und § 76 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. 95/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

(3) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002 gültig gewählte Präsident der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs und die gültig gewählten Vizepräsidenten der Bundeskammer bleiben längstens bis zum Ablauf eines Jahres ab der erstmaligen Neuwahl gemäß § 39 im Amt und bilden bis dahin gemeinsam den Vorstand gemäß § 37. Der Präsident hat zeitgerecht eine Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten einzuberufen.

(3a) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002 gültig gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten der Landeskammern gelten bis zur erstmaligen, bundesweiten Neuwahl als Präsidenten beziehungsweise Vizepräsidenten der jeweiligen Außenstelle. Die weiteren Mitglieder des bisherigen Landeskammervorstandes gelten bis dahin als deren Stellvertreter. Die erstmalige Neuwahl gemäß § 39 hat längstens ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002 zu erfolgen.

(4) Der gemäß § 14d Abs. 2 zuständige Senat hat Tierärzte auf deren Antrag von den Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 6 zu befreien, wenn

1.

der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Beschluß der Hauptversammlung gemäß § 36 Abs. 7 Z 9 über die Festlegung des betreffenden Fachgebietes bei der Kammer einlangt und

2.

der Antragsteller nachweist, daß er auf dem Fachgebiet, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt, mindestens sechs Jahre lang regelmäßig und überwiegend ganztägig und in hauptberuflicher Stellung tätig war und

3.

die Hauptversammlung der Kammer durch Beschluß bestätigt hat, daß der Antragsteller bereits in einschlägigen Expertenkreisen als fachkundiger Spezialist auf jenem Fachgebiet anerkannt ist, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt.

(5) Die gemäß § 14d Abs. 2 zuständigen Senatsvorsitzenden haben den Präsidenten der Kammer von den vorliegenden Anträgen gemäß Abs. 4 in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat sodann diese Anträge zur Behandlung nach Abs. 4 Z 3 auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(7) Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14c Abs. 1 haben für die Dauer dieser Funktion ohne weitere Voraussetzungen das Recht, den Fachtierarzttitel für jene Fachgebiete zu führen, für die sie als Kommissionsmitglieder bestellt wurden.

_____________________

*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2021
(1) § 3 Abs. 2 und 3, § 4a und § 5 Abs. 1 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993§ 72 TieraerzteG mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens *) für Österreich in Kraftseit 31.05.2021 weggefallen.

(2) §§ 14a bis 14i, § 36 Abs. 7 Z 8 bis 10, § 36 Abs. 8, § 37 Abs. 4 bis 7, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 50 Abs. 4, § 62 Abs. 1, § 62 Abs. 4 und 5, § 64f, § 64g Abs. 1, § 72 Abs. 2 bis 7 und § 76 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft. § 4a Abs. 5, § 13, § 15 Abs. 7, § 17 und § 24 Abs. 3 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 476/1995 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft.

(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2b) § 24 Abs. 3 tritt in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

(2c) § 3 Abs. 2 Z 3, § 4a Abs. 4 erster Satz, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1, 2, 3, 4, 7 und 8, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 11, § 14a Abs. 1, § 14b Abs. 3, § 14c Abs. 1, 2 und 3, § 14d Abs. 3, § 14g Abs. 2, § 14i Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 5 und 7, § 16 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 1 und 4, § 22, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2, der 1. Abschnitt des II. Hauptstückes, § 54 Abs. 1, 3 und 4, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 1, 2 und 5, § 60, § 61, § 62 Abs. 2a und 4, § 63 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 5, § 64h Abs. 1, § 64i Abs. 2, § 68, § 72 Abs. 3 und 3a, § 74 und § 76 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. 95/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

(3) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002 gültig gewählte Präsident der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs und die gültig gewählten Vizepräsidenten der Bundeskammer bleiben längstens bis zum Ablauf eines Jahres ab der erstmaligen Neuwahl gemäß § 39 im Amt und bilden bis dahin gemeinsam den Vorstand gemäß § 37. Der Präsident hat zeitgerecht eine Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten einzuberufen.

(3a) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002 gültig gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten der Landeskammern gelten bis zur erstmaligen, bundesweiten Neuwahl als Präsidenten beziehungsweise Vizepräsidenten der jeweiligen Außenstelle. Die weiteren Mitglieder des bisherigen Landeskammervorstandes gelten bis dahin als deren Stellvertreter. Die erstmalige Neuwahl gemäß § 39 hat längstens ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002 zu erfolgen.

(4) Der gemäß § 14d Abs. 2 zuständige Senat hat Tierärzte auf deren Antrag von den Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 6 zu befreien, wenn

1.

der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Beschluß der Hauptversammlung gemäß § 36 Abs. 7 Z 9 über die Festlegung des betreffenden Fachgebietes bei der Kammer einlangt und

2.

der Antragsteller nachweist, daß er auf dem Fachgebiet, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt, mindestens sechs Jahre lang regelmäßig und überwiegend ganztägig und in hauptberuflicher Stellung tätig war und

3.

die Hauptversammlung der Kammer durch Beschluß bestätigt hat, daß der Antragsteller bereits in einschlägigen Expertenkreisen als fachkundiger Spezialist auf jenem Fachgebiet anerkannt ist, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt.

(5) Die gemäß § 14d Abs. 2 zuständigen Senatsvorsitzenden haben den Präsidenten der Kammer von den vorliegenden Anträgen gemäß Abs. 4 in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat sodann diese Anträge zur Behandlung nach Abs. 4 Z 3 auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(7) Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14c Abs. 1 haben für die Dauer dieser Funktion ohne weitere Voraussetzungen das Recht, den Fachtierarzttitel für jene Fachgebiete zu führen, für die sie als Kommissionsmitglieder bestellt wurden.

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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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