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(2) Ein vor dem 30. Oktober 1918 im Gebiet der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder erworbener akademischer Grad der Veterinärmedizin ist einem an der Tierärztlichen Hochschule in Wien erworbenen (§ 3 Abs. 2 Z 3) gleichzuhalten.
(2) Ein vor dem 30. Oktober 1918 im Gebiet der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder erworbener akademischer Grad der Veterinärmedizin ist einem an der Tierärztlichen Hochschule in Wien erworbenen (§ 3 Abs. 2 Z 3) gleichzuhalten.