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(2) § 6 Abs. 3 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 69 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993§ 69 TieraerzteG treten mit 1seit 31.05.2021 weggefallen. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
(3) § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 4, § 64b Abs. 5, § 64b Abs. 6, § 64f Abs. 1, § 64g Abs. 1, § 64h Abs. 1 und § 68 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 3 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 69 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993§ 69 TieraerzteG treten mit 1seit 31.05.2021 weggefallen. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
(3) § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 4, § 64b Abs. 5, § 64b Abs. 6, § 64f Abs. 1, § 64g Abs. 1, § 64h Abs. 1 und § 68 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.