§ 69 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 53 bis 60 treten mit dem 1. Jänner 1975, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Ersten des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 53 bis 60 treten mit dem 1. Jänner 1975, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Ersten des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 6 Abs. 3 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 69 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 3 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des Paragraph 69, als Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 64a Abs. 1, § 64b Abs. 4, § 64b Abs. 5, § 64b Abs. 6, § 64f Abs. 1, § 64g Abs. 1, § 64h Abs. 1 und § 68 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 64 a, Absatz eins,, Paragraph 64 b, Absatz 4,, Paragraph 64 b, Absatz 5,, Paragraph 64 b, Absatz 6,, Paragraph 64 f, Absatz eins,, Paragraph 64 g, Absatz eins,, Paragraph 64 h, Absatz eins und Paragraph 68, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 69 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 53 bis 60 treten mit dem 1. Jänner 1975, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Ersten des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 53 bis 60 treten mit dem 1. Jänner 1975, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Ersten des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 6 Abs. 3 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 69 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 3 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des Paragraph 69, als Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 64a Abs. 1, § 64b Abs. 4, § 64b Abs. 5, § 64b Abs. 6, § 64f Abs. 1, § 64g Abs. 1, § 64h Abs. 1 und § 68 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 64 a, Absatz eins,, Paragraph 64 b, Absatz 4,, Paragraph 64 b, Absatz 5,, Paragraph 64 b, Absatz 6,, Paragraph 64 f, Absatz eins,, Paragraph 64 g, Absatz eins,, Paragraph 64 h, Absatz eins und Paragraph 68, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 69 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

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