§ 68a TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
§ 68a TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.Paragraph 68 a,

Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.05.2021
§ 68a TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.Paragraph 68 a,

Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

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