§ 68 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
§ 68 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.Paragraph 68,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einsals Tierarzt gegen § 4a Abs. 2 verstößt, oderals Tierarzt gegen Paragraph 4 a, Absatz 2, verstößt, oder
  2. 2.Ziffer 2als Tierarzt gegen § 4a Abs. 4 verstößt, oderals Tierarzt gegen Paragraph 4 a, Absatz 4, verstößt, oder
  3. 3.Ziffer 3als Tierarzt gegen § 4a Abs. 5 verstößt, oderals Tierarzt gegen Paragraph 4 a, Absatz 5, verstößt, oder
  4. 4.Ziffer 4eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, odereine der im Paragraph 12, Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, oder
  5. 5.Ziffer 5ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ führt, oder
  6. 6.Ziffer 6gegen § 14 Abs. 2 verstößt, odergegen Paragraph 14, Absatz 2, verstößt, oder
  7. 7.Ziffer 7Entgegen den Bestimmungen des § 15a Abs. 2 und des § 16 Abs. 1 eine tierärztliche Ordination oder ein privates Tierspital führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.Entgegen den Bestimmungen des Paragraph 15 a, Absatz 2 und des Paragraph 16, Absatz eins, eine tierärztliche Ordination oder ein privates Tierspital führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 16, Absatz 3, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.05.2021
§ 68 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.Paragraph 68,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einsals Tierarzt gegen § 4a Abs. 2 verstößt, oderals Tierarzt gegen Paragraph 4 a, Absatz 2, verstößt, oder
  2. 2.Ziffer 2als Tierarzt gegen § 4a Abs. 4 verstößt, oderals Tierarzt gegen Paragraph 4 a, Absatz 4, verstößt, oder
  3. 3.Ziffer 3als Tierarzt gegen § 4a Abs. 5 verstößt, oderals Tierarzt gegen Paragraph 4 a, Absatz 5, verstößt, oder
  4. 4.Ziffer 4eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, odereine der im Paragraph 12, Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, oder
  5. 5.Ziffer 5ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ führt, oder
  6. 6.Ziffer 6gegen § 14 Abs. 2 verstößt, odergegen Paragraph 14, Absatz 2, verstößt, oder
  7. 7.Ziffer 7Entgegen den Bestimmungen des § 15a Abs. 2 und des § 16 Abs. 1 eine tierärztliche Ordination oder ein privates Tierspital führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.Entgegen den Bestimmungen des Paragraph 15 a, Absatz 2 und des Paragraph 16, Absatz eins, eine tierärztliche Ordination oder ein privates Tierspital führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 16, Absatz 3, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.

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