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Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen schuldhaft in Rückstand, so hat es das Kuratorium aus dem betreffenden Fonds auszuschließen, wenn nicht § 64 Abs. 3 § 67 TieraerzteGanzuwenden ist (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen. Das Nähere bestimmt die Satzung. § 66 Abs. 5 gilt sinngemäß. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen schuldhaft in Rückstand, so hat es das Kuratorium aus dem betreffenden Fonds auszuschließen, wenn nicht Paragraph 64, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. Paragraph 66, Absatz 5, gilt sinngemäß.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen schuldhaft in Rückstand, so hat es das Kuratorium aus dem betreffenden Fonds auszuschließen, wenn nicht § 64 Abs. 3 § 67 TieraerzteGanzuwenden ist (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen. Das Nähere bestimmt die Satzung. § 66 Abs. 5 gilt sinngemäß. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen schuldhaft in Rückstand, so hat es das Kuratorium aus dem betreffenden Fonds auszuschließen, wenn nicht Paragraph 64, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. Paragraph 66, Absatz 5, gilt sinngemäß.