§ 66 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 66 TieraerzteG (1weggefallen) Die Vorschreibung der Fondsbeiträge erfolgt in Form von vollstreckbaren Rückstandsausweisen, dem einzelnen ist auf seinen Antrag die Leistungspflicht mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Zu Unrecht eingezahlte Beiträge und Umlagen werden nicht zurückerstattet, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit ihrer Leistung zurückgefordert werden15.08.2012 weggefallen.

(3) Ansprüche auf Fondsleistungen verjähren innerhalb von zwei Jahren. Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen. Im übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

(4) Zu Unrecht erbrachte Fondsleistungen können nur innerhalb von zwei Jahren zurückgefordert werden.

(5) Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an die Sterbekasse und an den Notstandsfonds; bezahlte Beiträge sind nicht zurückzuerstatten.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.10.2006 bis 14.08.2012
§ 66 TieraerzteG (1weggefallen) Die Vorschreibung der Fondsbeiträge erfolgt in Form von vollstreckbaren Rückstandsausweisen, dem einzelnen ist auf seinen Antrag die Leistungspflicht mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Zu Unrecht eingezahlte Beiträge und Umlagen werden nicht zurückerstattet, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit ihrer Leistung zurückgefordert werden15.08.2012 weggefallen.

(3) Ansprüche auf Fondsleistungen verjähren innerhalb von zwei Jahren. Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen. Im übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

(4) Zu Unrecht erbrachte Fondsleistungen können nur innerhalb von zwei Jahren zurückgefordert werden.

(5) Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an die Sterbekasse und an den Notstandsfonds; bezahlte Beiträge sind nicht zurückzuerstatten.

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