§ 66 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vorschreibung der Fondsbeiträge erfolgt in Form von vollstreckbaren Rückstandsausweisen, dem einzelnen ist auf seinen Antrag die Leistungspflicht mit Bescheid vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Zu Unrecht eingezahlte Beiträge und Umlagen werden nicht zurückerstattet, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit ihrer Leistung zurückgefordert werden.
  3. (3)Absatz 3Ansprüche auf Fondsleistungen verjähren innerhalb von zwei Jahren. Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen. Im übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
  4. (4)Absatz 4Zu Unrecht erbrachte Fondsleistungen können nur innerhalb von zwei Jahren zurückgefordert werden.
  5. (5)Absatz 5Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an die Sterbekasse und an den Notstandsfonds; bezahlte Beiträge sind nicht zurückzuerstatten.
§ 66 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.10.2006 bis 14.08.2012
  1. (1)Absatz einsDie Vorschreibung der Fondsbeiträge erfolgt in Form von vollstreckbaren Rückstandsausweisen, dem einzelnen ist auf seinen Antrag die Leistungspflicht mit Bescheid vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Zu Unrecht eingezahlte Beiträge und Umlagen werden nicht zurückerstattet, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit ihrer Leistung zurückgefordert werden.
  3. (3)Absatz 3Ansprüche auf Fondsleistungen verjähren innerhalb von zwei Jahren. Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen. Im übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
  4. (4)Absatz 4Zu Unrecht erbrachte Fondsleistungen können nur innerhalb von zwei Jahren zurückgefordert werden.
  5. (5)Absatz 5Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an die Sterbekasse und an den Notstandsfonds; bezahlte Beiträge sind nicht zurückzuerstatten.
§ 66 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

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