§ 64h TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 64h TieraerzteG (1weggefallen) Die Höhe der Beiträge zum Notstandsfonds beträgt im Jahre 1987 18,17 Euroseit 15.08.2012 weggefallen. Die Beiträge sind von der Hauptversammlung der Kammer jedenfalls alle drei Jahre neu derart festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten drei Jahre und der voraussichtlich auf den Fonds zukommenden Belastungen sowie auf ein allenfalls beim Fonds angesammeltes Vermögen die zu erwartenden Leistungen erbracht werden können.

(2) Beginnt oder endet die Fondsmitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten; für diesen Zeitraum können Anträge auf Leistungen aus dem Notstandsfonds gestellt werden.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
§ 64h TieraerzteG (1weggefallen) Die Höhe der Beiträge zum Notstandsfonds beträgt im Jahre 1987 18,17 Euroseit 15.08.2012 weggefallen. Die Beiträge sind von der Hauptversammlung der Kammer jedenfalls alle drei Jahre neu derart festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten drei Jahre und der voraussichtlich auf den Fonds zukommenden Belastungen sowie auf ein allenfalls beim Fonds angesammeltes Vermögen die zu erwartenden Leistungen erbracht werden können.

(2) Beginnt oder endet die Fondsmitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten; für diesen Zeitraum können Anträge auf Leistungen aus dem Notstandsfonds gestellt werden.

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