§ 64g TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
((1§ 64g TieraerzteG (weggefallen) Das Sterbegeld beträgt € 11.000,--seit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Das Sterbegeld gebührt dem bzw. den vom Fondsmitglied angegebenen Hinterbliebenen. Hat das Fondsmitglied solche Personen nicht bezeichnet oder sind diese nicht vorhanden, so gebührt das Sterbegeld nacheinander dem überlebenden Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den Enkelkindern und den Eltern. Sind solche Personen nicht vorhanden, so erhält jene Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, diese Kosten, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des Sterbegeldes, ersetzt. Das Tragen der Bestattungskosten ist durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachzuweisen.

(3) Sind keine anspruchsberechtigten Personen im Sinne des Abs. 2 vorhanden und sind auch Bestattungskosten nicht angefallen, so verbleibt das Sterbegeld der Sterbekasse.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.10.2006 bis 14.08.2012
((1§ 64g TieraerzteG (weggefallen) Das Sterbegeld beträgt € 11.000,--seit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Das Sterbegeld gebührt dem bzw. den vom Fondsmitglied angegebenen Hinterbliebenen. Hat das Fondsmitglied solche Personen nicht bezeichnet oder sind diese nicht vorhanden, so gebührt das Sterbegeld nacheinander dem überlebenden Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den Enkelkindern und den Eltern. Sind solche Personen nicht vorhanden, so erhält jene Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, diese Kosten, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des Sterbegeldes, ersetzt. Das Tragen der Bestattungskosten ist durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachzuweisen.

(3) Sind keine anspruchsberechtigten Personen im Sinne des Abs. 2 vorhanden und sind auch Bestattungskosten nicht angefallen, so verbleibt das Sterbegeld der Sterbekasse.

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