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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei Eintritt in die Sterbekasse sind zwei Beiträge zu entrichten, die nicht rückerstattet werden.
(3) Beginnt die Fondsmitgliedschaft erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres, so sind die Beiträge, die bei Beginn der Mitgliedschaft mit der Vollendung des 35. Lebensjahres zu zahlen gewesen wären, nachzuzahlen. Diese Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen.
(2) Bei Eintritt in die Sterbekasse sind zwei Beiträge zu entrichten, die nicht rückerstattet werden.
(3) Beginnt die Fondsmitgliedschaft erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres, so sind die Beiträge, die bei Beginn der Mitgliedschaft mit der Vollendung des 35. Lebensjahres zu zahlen gewesen wären, nachzuzahlen. Diese Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen.