§ 64f TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 64f TieraerzteG (1weggefallen) Die Höhe der Beiträge zur Sterbekasse beträgt 5,81 Euro für jeden im Halbjahr eingetretenen Sterbefall eines Fondsmitgliedesseit 15.08.2012 weggefallen. Jedes Fondsmitglied hat im Kalenderjahr 24 Beiträge einzuzahlen; diese sind im nächsten Jahr an Hand der eingetretenen Sterbefälle abzurechnen. Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres anders als durch den Tod, so ist der Beitrag zur Sterbekasse auch für den Rest des Jahres zu entrichten; für diesen Zeitraum besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der Sterbekasse.

(2) Bei Eintritt in die Sterbekasse sind zwei Beiträge zu entrichten, die nicht rückerstattet werden.

(3) Beginnt die Fondsmitgliedschaft erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres, so sind die Beiträge, die bei Beginn der Mitgliedschaft mit der Vollendung des 35. Lebensjahres zu zahlen gewesen wären, nachzuzahlen. Diese Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 14.08.2012
§ 64f TieraerzteG (1weggefallen) Die Höhe der Beiträge zur Sterbekasse beträgt 5,81 Euro für jeden im Halbjahr eingetretenen Sterbefall eines Fondsmitgliedesseit 15.08.2012 weggefallen. Jedes Fondsmitglied hat im Kalenderjahr 24 Beiträge einzuzahlen; diese sind im nächsten Jahr an Hand der eingetretenen Sterbefälle abzurechnen. Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres anders als durch den Tod, so ist der Beitrag zur Sterbekasse auch für den Rest des Jahres zu entrichten; für diesen Zeitraum besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der Sterbekasse.

(2) Bei Eintritt in die Sterbekasse sind zwei Beiträge zu entrichten, die nicht rückerstattet werden.

(3) Beginnt die Fondsmitgliedschaft erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres, so sind die Beiträge, die bei Beginn der Mitgliedschaft mit der Vollendung des 35. Lebensjahres zu zahlen gewesen wären, nachzuzahlen. Diese Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen.

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