Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Vorübergehend erwerbsunfähig ist ein Fondsmitglied, wenn es wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes vorübergehend außerstande ist, eine tierärztliche Tätigkeit auszuüben. § 64c Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß weibliche Fondsmitglieder bei der Inanspruchnahme der Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wegen einer Entbindung den voraussichtlichen Geburtstermin durch eine ärztliche Bestätigung und die Geburt durch Vorlage einer Geburtsurkunde nachzuweisen haben.
(3) Die Gewährung der Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit ist jeweils nur für einen mindestens 30 Tage, im Falle eines von einem Träger der Sozialversicherung bewilligten Kur- oder Erholungsaufenthaltes 28 Tage, umfassenden Zeitraum der Erwerbsunfähigkeit zulässig. Weniger als 30 Tage bzw. 28 Tage der Erwerbsunfähigkeit bleiben unberücksichtigt.
(4) Ist der Anspruch auf eine Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wegen Ablaufs der Höchstdauer von zwölfmal 30 Tagenseit 15.08.2012 weggefallen, so kann ein neuer Anspruch auf Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit erst wieder entstehen, wenn das Fondsmitglied in der Zwischenzeit mindestens zwölf Fondsbeiträge geleistet hat. Innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten wird eine Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit höchstens im Ausmaß von zwölfmal 30 Tagen bzw. zwölfmal 28 Tagen gewährt, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, die die Erwerbsunfähigkeit zuerst verursacht hat, eine neue Krankheit hinzugetreten ist.
(5) Das Kuratorium kann in Härtefällen Ausnahmen von den Beschränkungen gemäß Abs. 4 bewilligen.
(2) Vorübergehend erwerbsunfähig ist ein Fondsmitglied, wenn es wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes vorübergehend außerstande ist, eine tierärztliche Tätigkeit auszuüben. § 64c Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß weibliche Fondsmitglieder bei der Inanspruchnahme der Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wegen einer Entbindung den voraussichtlichen Geburtstermin durch eine ärztliche Bestätigung und die Geburt durch Vorlage einer Geburtsurkunde nachzuweisen haben.
(3) Die Gewährung der Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit ist jeweils nur für einen mindestens 30 Tage, im Falle eines von einem Träger der Sozialversicherung bewilligten Kur- oder Erholungsaufenthaltes 28 Tage, umfassenden Zeitraum der Erwerbsunfähigkeit zulässig. Weniger als 30 Tage bzw. 28 Tage der Erwerbsunfähigkeit bleiben unberücksichtigt.
(4) Ist der Anspruch auf eine Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wegen Ablaufs der Höchstdauer von zwölfmal 30 Tagenseit 15.08.2012 weggefallen, so kann ein neuer Anspruch auf Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit erst wieder entstehen, wenn das Fondsmitglied in der Zwischenzeit mindestens zwölf Fondsbeiträge geleistet hat. Innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten wird eine Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit höchstens im Ausmaß von zwölfmal 30 Tagen bzw. zwölfmal 28 Tagen gewährt, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, die die Erwerbsunfähigkeit zuerst verursacht hat, eine neue Krankheit hinzugetreten ist.
(5) Das Kuratorium kann in Härtefällen Ausnahmen von den Beschränkungen gemäß Abs. 4 bewilligen.