§ 64d TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWitwen- bzw. Witwerunterstützung gebührt dem überlebenden Ehegatten eines Fondsmitgliedes, es sei denn, daß die Ehe erst nach Erreichung des 65. Lebensjahres des (der) Verstorbenen geschlossen wurde.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerunterstützung erlischt, wenn sich die Witwe oder der Witwer wieder verehelicht.
  3. (3)Absatz 3Minderjährigen Vollwaisen werden Waisenunterstützungen gewährt, wenn und so lange sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu erhalten. Nach erlangter Volljährigkeit kann die Waisenunterstützung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr weiter gewährt werden, wenn sich die Waise in Berufsausbildung befindet oder infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig ist.
  4. (4)Absatz 4Das Ausmaß der Hinterbliebenenunterstützung beträgt:
    1. 1.Ziffer einsFür die Witwe bzw. den Witwer 60 vH der Altersunterstützung des bzw. der Verstorbenen,
    2. 2.Ziffer 2für Vollwaisen 30 vH der Altersunterstützung des bzw. der Verstorbenen.
  5. (5)Absatz 5Witwen und Witwer, die eine Hinterbliebenenunterstützung beziehen, erhalten für jedes in ihrem Haushalt lebende minderjährige Kind eine Kinderzulage im Ausmaß von 15 vH der Altersunterstützung. Der zweite Satz des Abs. 3 ist dem Sinne nach anzuwenden.Witwen und Witwer, die eine Hinterbliebenenunterstützung beziehen, erhalten für jedes in ihrem Haushalt lebende minderjährige Kind eine Kinderzulage im Ausmaß von 15 vH der Altersunterstützung. Der zweite Satz des Absatz 3, ist dem Sinne nach anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die Witwen- und Witwerunterstützung und die Kinderzulagen dürfen zusammen die Höhe der Altersunterstützung (§ 64b) nicht übersteigen. Sind mehr als drei unversorgte minderjährige Kinder vorhanden, so kann das Kuratorium über Antrag des überlebenden Ehegatten den Gesamtbetrag der Hinterbliebenenunterstützung bis zum anderthalbfachen der Altersunterstützung erhöhen.Die Witwen- und Witwerunterstützung und die Kinderzulagen dürfen zusammen die Höhe der Altersunterstützung (Paragraph 64 b,) nicht übersteigen. Sind mehr als drei unversorgte minderjährige Kinder vorhanden, so kann das Kuratorium über Antrag des überlebenden Ehegatten den Gesamtbetrag der Hinterbliebenenunterstützung bis zum anderthalbfachen der Altersunterstützung erhöhen.
  7. (7)Absatz 7Wenn das Fondsmitglied noch keine Altersunterstützung bezogen hat, erfolgt die Berechnung der Hinterbliebenenunterstützung von jener Altersunterstützung, die ihm gebührt hätte, wenn es im Zeitpunkt des Todes das 65. Lebensjahr bereits vollendet hätte.
§ 64d TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.01.1988 bis 14.08.2012
  1. (1)Absatz einsWitwen- bzw. Witwerunterstützung gebührt dem überlebenden Ehegatten eines Fondsmitgliedes, es sei denn, daß die Ehe erst nach Erreichung des 65. Lebensjahres des (der) Verstorbenen geschlossen wurde.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerunterstützung erlischt, wenn sich die Witwe oder der Witwer wieder verehelicht.
  3. (3)Absatz 3Minderjährigen Vollwaisen werden Waisenunterstützungen gewährt, wenn und so lange sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu erhalten. Nach erlangter Volljährigkeit kann die Waisenunterstützung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr weiter gewährt werden, wenn sich die Waise in Berufsausbildung befindet oder infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig ist.
  4. (4)Absatz 4Das Ausmaß der Hinterbliebenenunterstützung beträgt:
    1. 1.Ziffer einsFür die Witwe bzw. den Witwer 60 vH der Altersunterstützung des bzw. der Verstorbenen,
    2. 2.Ziffer 2für Vollwaisen 30 vH der Altersunterstützung des bzw. der Verstorbenen.
  5. (5)Absatz 5Witwen und Witwer, die eine Hinterbliebenenunterstützung beziehen, erhalten für jedes in ihrem Haushalt lebende minderjährige Kind eine Kinderzulage im Ausmaß von 15 vH der Altersunterstützung. Der zweite Satz des Abs. 3 ist dem Sinne nach anzuwenden.Witwen und Witwer, die eine Hinterbliebenenunterstützung beziehen, erhalten für jedes in ihrem Haushalt lebende minderjährige Kind eine Kinderzulage im Ausmaß von 15 vH der Altersunterstützung. Der zweite Satz des Absatz 3, ist dem Sinne nach anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die Witwen- und Witwerunterstützung und die Kinderzulagen dürfen zusammen die Höhe der Altersunterstützung (§ 64b) nicht übersteigen. Sind mehr als drei unversorgte minderjährige Kinder vorhanden, so kann das Kuratorium über Antrag des überlebenden Ehegatten den Gesamtbetrag der Hinterbliebenenunterstützung bis zum anderthalbfachen der Altersunterstützung erhöhen.Die Witwen- und Witwerunterstützung und die Kinderzulagen dürfen zusammen die Höhe der Altersunterstützung (Paragraph 64 b,) nicht übersteigen. Sind mehr als drei unversorgte minderjährige Kinder vorhanden, so kann das Kuratorium über Antrag des überlebenden Ehegatten den Gesamtbetrag der Hinterbliebenenunterstützung bis zum anderthalbfachen der Altersunterstützung erhöhen.
  7. (7)Absatz 7Wenn das Fondsmitglied noch keine Altersunterstützung bezogen hat, erfolgt die Berechnung der Hinterbliebenenunterstützung von jener Altersunterstützung, die ihm gebührt hätte, wenn es im Zeitpunkt des Todes das 65. Lebensjahr bereits vollendet hätte.
§ 64d TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

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