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(2) Weiblichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 55. Lebensjahres und männlichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension gewährt wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersunterstützung aus dem Versorgungsfonds. Diese Altersunterstützung beträgt 50 vH der jeweiligen Altersunterstützung, welche nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres gebühren würde. Eine Erhöhung dieses Hundertsatzes nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres erfolgt nicht.
(3) Wird nach Zuerkennung einer Altersunterstützung nach Abs. 1 oder Abs. 2 wieder eine tierärztliche Tätigkeit aufgenommen, dann besteht für die Dauer dieser Tätigkeit bis zur Vollendung des 65. bzw. 68. Lebensjahres kein Anspruch auf Altersunterstützung.
(4) Die Altersunterstützung nach Abs. 1 beträgt im Jahre 1987 3 750 S vierzehnmal im Jahr. Ab dem 1. Jänner 1989 erhöht sich der Betrag auf 290,69 Euro. Der 13. Monatsbetrag ist im Juni und der 14. Monatsbetrag im November auszuzahlen.
(5) Die Höhe der Altersunterstützung ist in der Folge von der Hauptversammlung der Kammer spätestens alle drei Jahre entsprechend der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils verlautbarten Verbraucherpreisindex und gerundet auf volle Euro neu festzusetzen.
(6) Hat ein Mitglied weniger als 360 Monatsbeiträge geleistet, so vermindert sich der Anspruch gegenüber dem Versorgungsfonds entsprechend; das Ergebnis ist auf volle Euro aufzurunden. Hat ein Mitglied weniger als 60 Monatsbeiträge geleistet, so kann die Satzung eine einmalige, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Kapitalabfindung vorsehen.
(2) Weiblichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 55. Lebensjahres und männlichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension gewährt wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersunterstützung aus dem Versorgungsfonds. Diese Altersunterstützung beträgt 50 vH der jeweiligen Altersunterstützung, welche nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres gebühren würde. Eine Erhöhung dieses Hundertsatzes nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres erfolgt nicht.
(3) Wird nach Zuerkennung einer Altersunterstützung nach Abs. 1 oder Abs. 2 wieder eine tierärztliche Tätigkeit aufgenommen, dann besteht für die Dauer dieser Tätigkeit bis zur Vollendung des 65. bzw. 68. Lebensjahres kein Anspruch auf Altersunterstützung.
(4) Die Altersunterstützung nach Abs. 1 beträgt im Jahre 1987 3 750 S vierzehnmal im Jahr. Ab dem 1. Jänner 1989 erhöht sich der Betrag auf 290,69 Euro. Der 13. Monatsbetrag ist im Juni und der 14. Monatsbetrag im November auszuzahlen.
(5) Die Höhe der Altersunterstützung ist in der Folge von der Hauptversammlung der Kammer spätestens alle drei Jahre entsprechend der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils verlautbarten Verbraucherpreisindex und gerundet auf volle Euro neu festzusetzen.
(6) Hat ein Mitglied weniger als 360 Monatsbeiträge geleistet, so vermindert sich der Anspruch gegenüber dem Versorgungsfonds entsprechend; das Ergebnis ist auf volle Euro aufzurunden. Hat ein Mitglied weniger als 60 Monatsbeiträge geleistet, so kann die Satzung eine einmalige, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Kapitalabfindung vorsehen.