§ 64 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Fonds werden finanziert durch:
    1. 1.Ziffer einsBeiträge der Mitglieder,
    2. 2.Ziffer 2außerordentliche Zuwendungen,
    3. 3.Ziffer 3nicht in Anspruch genommene Fondsleistungen,
    4. 4.Ziffer 4Erträgnisse des Fondsvermögens.
  2. (2)Absatz 2Für die Dauer der Zugehörigkeit zu einem der Fonds besteht, soweit durch dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, für Mitglieder die Pflicht zur Leistung der jeweils für diesen Fonds festgelegten Beiträge.
  3. (3)Absatz 3Hat ein Mitglied Anspruch auf Leistungen aus einem Fonds und ist es mit seinen Beiträgen in Verzug, so sind die ausständigen Beiträge gegen die Leistung aufzurechnen.
  4. (4)Absatz 4Bezieher einer Leistung der Fonds, mit Ausnahme der Hinterbliebenen, müssen durch Zahlung von Beiträgen Leistungsansprüche erworben haben (Fondsmitglieder).
  5. (5)Absatz 5Näheres bezüglich Fälligkeit und Stundung, die Form und den Zeitpunkt der Einhebung und der Abrechnung der Beiträge zu den Fonds sowie über allfällige Ratenzahlungen von Beitragsschulden bestimmt die Satzung; überdies können in der Satzung Verzugszinsen bis zu 10 vH der geschuldeten Beiträge und ein Verwaltungskostenpauschale, das sich an den tatsächlichen Kosten der Einbringung zu orientieren hat, vorgesehen werden.
  6. (6)Absatz 6Wird der Antrag auf Leistungsgewährung innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände gestellt, so gebühren die Leistungen mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten, sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. In begründeten Fällen kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen.
§ 64 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.10.2006 bis 14.08.2012
  1. (1)Absatz einsDie Fonds werden finanziert durch:
    1. 1.Ziffer einsBeiträge der Mitglieder,
    2. 2.Ziffer 2außerordentliche Zuwendungen,
    3. 3.Ziffer 3nicht in Anspruch genommene Fondsleistungen,
    4. 4.Ziffer 4Erträgnisse des Fondsvermögens.
  2. (2)Absatz 2Für die Dauer der Zugehörigkeit zu einem der Fonds besteht, soweit durch dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, für Mitglieder die Pflicht zur Leistung der jeweils für diesen Fonds festgelegten Beiträge.
  3. (3)Absatz 3Hat ein Mitglied Anspruch auf Leistungen aus einem Fonds und ist es mit seinen Beiträgen in Verzug, so sind die ausständigen Beiträge gegen die Leistung aufzurechnen.
  4. (4)Absatz 4Bezieher einer Leistung der Fonds, mit Ausnahme der Hinterbliebenen, müssen durch Zahlung von Beiträgen Leistungsansprüche erworben haben (Fondsmitglieder).
  5. (5)Absatz 5Näheres bezüglich Fälligkeit und Stundung, die Form und den Zeitpunkt der Einhebung und der Abrechnung der Beiträge zu den Fonds sowie über allfällige Ratenzahlungen von Beitragsschulden bestimmt die Satzung; überdies können in der Satzung Verzugszinsen bis zu 10 vH der geschuldeten Beiträge und ein Verwaltungskostenpauschale, das sich an den tatsächlichen Kosten der Einbringung zu orientieren hat, vorgesehen werden.
  6. (6)Absatz 6Wird der Antrag auf Leistungsgewährung innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände gestellt, so gebühren die Leistungen mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten, sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. In begründeten Fällen kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen.
§ 64 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

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