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(2) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder ausgenommen, die
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(2a) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder zu befreien, die einen entsprechenden Antrag stellen und dabei nachweisen, dass sie ausschließlich angestellt tierärztlich tätig sind und dabei monatlich brutto weniger als 727 Euro 14 mal im Jahr verdienen. Der Betrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 5 spätestens alle drei Jahre neu festzusetzen.
(3) Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse können sich ordentliche Kammermitglieder ausnehmen, die
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(4) Die in den Abs. 2 und 2a genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2006)
(2) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder ausgenommen, die
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(2a) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder zu befreien, die einen entsprechenden Antrag stellen und dabei nachweisen, dass sie ausschließlich angestellt tierärztlich tätig sind und dabei monatlich brutto weniger als 727 Euro 14 mal im Jahr verdienen. Der Betrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 5 spätestens alle drei Jahre neu festzusetzen.
(3) Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse können sich ordentliche Kammermitglieder ausnehmen, die
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(4) Die in den Abs. 2 und 2a genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2006)