§ 62 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zugehörigkeit zu diesen drei Fonds erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder der Kammer.
  2. (2)Absatz 2Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder ausgenommen, die
    1. 1.Ziffer einsin einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; oder
    2. 2.Ziffer 2aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen; oder
    3. 3.Ziffer 3aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen;
    4. 4.Ziffer 4nachweisen, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens von einem Zweig eines gesetzlich vorgesehenen Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst sind, der Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebenen vorsieht.
  3. (2a)Absatz 2 aVon der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder zu befreien, die einen entsprechenden Antrag stellen und dabei nachweisen, dass sie ausschließlich angestellt tierärztlich tätig sind und dabei monatlich brutto weniger als 727 Euro 14 mal im Jahr verdienen. Der Betrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 5 spätestens alle drei Jahre neu festzusetzen.Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder zu befreien, die einen entsprechenden Antrag stellen und dabei nachweisen, dass sie ausschließlich angestellt tierärztlich tätig sind und dabei monatlich brutto weniger als 727 Euro 14 mal im Jahr verdienen. Der Betrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 b, Absatz 5, spätestens alle drei Jahre neu festzusetzen.
  4. (3)Absatz 3Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse können sich ordentliche Kammermitglieder ausnehmen, die
    1. 1.Ziffer einsaus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder
    2. 2.Ziffer 2aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.
  5. (4)Absatz 4Die in den Abs. 2 und 2a genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.Die in den Absatz 2 und 2a genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2006)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2006,)

§ 62 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.10.2006 bis 14.08.2012
  1. (1)Absatz einsDie Zugehörigkeit zu diesen drei Fonds erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder der Kammer.
  2. (2)Absatz 2Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder ausgenommen, die
    1. 1.Ziffer einsin einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; oder
    2. 2.Ziffer 2aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen; oder
    3. 3.Ziffer 3aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen;
    4. 4.Ziffer 4nachweisen, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens von einem Zweig eines gesetzlich vorgesehenen Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst sind, der Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebenen vorsieht.
  3. (2a)Absatz 2 aVon der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder zu befreien, die einen entsprechenden Antrag stellen und dabei nachweisen, dass sie ausschließlich angestellt tierärztlich tätig sind und dabei monatlich brutto weniger als 727 Euro 14 mal im Jahr verdienen. Der Betrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 5 spätestens alle drei Jahre neu festzusetzen.Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder zu befreien, die einen entsprechenden Antrag stellen und dabei nachweisen, dass sie ausschließlich angestellt tierärztlich tätig sind und dabei monatlich brutto weniger als 727 Euro 14 mal im Jahr verdienen. Der Betrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 b, Absatz 5, spätestens alle drei Jahre neu festzusetzen.
  4. (3)Absatz 3Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse können sich ordentliche Kammermitglieder ausnehmen, die
    1. 1.Ziffer einsaus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder
    2. 2.Ziffer 2aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.
  5. (4)Absatz 4Die in den Abs. 2 und 2a genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.Die in den Absatz 2 und 2a genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2006)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2006,)

§ 62 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten