§ 61 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Unterstützung alter oder zur Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig gewordener Kammermitglieder sowie deren Witwen und Waisen besteht bei der Kammer ein Versorgungsfonds.
  2. (2)Absatz 2Zur einmaligen Unterstützung der Hinterbliebenen im Fall des Todes eines Mitgliedes besteht bei der Kammer eine Sterbekasse.
  3. (3)Absatz 3Zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Kammermitglieder und deren Witwen und Waisen besteht bei der Kammer ein Notstandsfonds.
§ 61 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
  1. (1)Absatz einsZur Unterstützung alter oder zur Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig gewordener Kammermitglieder sowie deren Witwen und Waisen besteht bei der Kammer ein Versorgungsfonds.
  2. (2)Absatz 2Zur einmaligen Unterstützung der Hinterbliebenen im Fall des Todes eines Mitgliedes besteht bei der Kammer eine Sterbekasse.
  3. (3)Absatz 3Zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Kammermitglieder und deren Witwen und Waisen besteht bei der Kammer ein Notstandsfonds.
§ 61 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

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