§ 59 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDisziplinarstrafen sind:
    1. 1.Ziffer einsDer schriftliche Verweis,
    2. 2.Ziffer 2Geldstrafen bis zur Höhe des Dreißigfachen der Kammerumlage für freiberufliche Mitglieder,
    3. 3.Ziffer 3Das befristete oder - im Falle des § 53 Abs. 2 – unbefristete Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes.Das befristete oder - im Falle des Paragraph 53, Absatz 2, – unbefristete Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes.
  2. (2)Absatz 2Neben einer Geldstrafe kann auch die Wählbarkeit zur Kammer zeitlich oder dauernd entzogen werden. Bei einem das Ansehen der Tierärzteschaft besonders schädigenden Verhalten kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung dieses Erkenntnisses im Amtsblatt der Kammer erkannt werden.
  3. (3)Absatz 3Tierärzten gegenüber, die Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, erstreckt sich das Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes nicht auf die Ausübung des tierärztlichen Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Tierarztes. Hiedurch wird die Verantwortlichkeit des Tierarztes gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 und 3 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.Disziplinarstrafen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.
  5. (5)Absatz 5Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in eine bei der Kammer zu führende Vormerkung einzutragen.
  1. (6)Absatz 6Die Disziplinarkommission hat die Tilgung einer Disziplinarstrafe zu verfügen, wenn die Verhängung der Strafe fünf Jahre zurückliegt und der Bestrafte innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden ist.
§ 59 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.10.2006 bis 14.08.2012
  1. (1)Absatz einsDisziplinarstrafen sind:
    1. 1.Ziffer einsDer schriftliche Verweis,
    2. 2.Ziffer 2Geldstrafen bis zur Höhe des Dreißigfachen der Kammerumlage für freiberufliche Mitglieder,
    3. 3.Ziffer 3Das befristete oder - im Falle des § 53 Abs. 2 – unbefristete Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes.Das befristete oder - im Falle des Paragraph 53, Absatz 2, – unbefristete Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes.
  2. (2)Absatz 2Neben einer Geldstrafe kann auch die Wählbarkeit zur Kammer zeitlich oder dauernd entzogen werden. Bei einem das Ansehen der Tierärzteschaft besonders schädigenden Verhalten kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung dieses Erkenntnisses im Amtsblatt der Kammer erkannt werden.
  3. (3)Absatz 3Tierärzten gegenüber, die Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, erstreckt sich das Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes nicht auf die Ausübung des tierärztlichen Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Tierarztes. Hiedurch wird die Verantwortlichkeit des Tierarztes gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 und 3 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.Disziplinarstrafen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.
  5. (5)Absatz 5Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in eine bei der Kammer zu führende Vormerkung einzutragen.
  1. (6)Absatz 6Die Disziplinarkommission hat die Tilgung einer Disziplinarstrafe zu verfügen, wenn die Verhängung der Strafe fünf Jahre zurückliegt und der Bestrafte innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden ist.
§ 59 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

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