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Soweit sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind für die Durchführung des Disziplinarverfahrens die Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 14/1914§ 58 TieraerzteG (Anmweggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.: richtig: RGBl. Nr. 15/1914), sinngemäß anzuwenden. Soweit sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind für die Durchführung des Disziplinarverfahrens die Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 14/1914 Anmerkung, richtig: RGBl. Nr. 15/1914), sinngemäß anzuwenden.
Soweit sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind für die Durchführung des Disziplinarverfahrens die Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 14/1914§ 58 TieraerzteG (Anmweggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.: richtig: RGBl. Nr. 15/1914), sinngemäß anzuwenden. Soweit sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind für die Durchführung des Disziplinarverfahrens die Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 14/1914 Anmerkung, richtig: RGBl. Nr. 15/1914), sinngemäß anzuwenden.