§ 57 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 57 TieraerzteG (1weggefallen) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaranwalt versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich, doch sind ihnen die notwendigen Barauslagen von der Kammer zu ersetzenseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission sowie die Bestellung zum Disziplinaranwalt ruht

1.

während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und

2.

bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 53 bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission sowie die Bestellung zum Disziplinaranwalt endet

1.

mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder

2.

bei den Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen durch Übertritt in den Ruhestand sowie bei Ausscheiden aus dem Ressort oder

3.

auf begründeten Wunsch des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar

a)

bei den richterlichen Mitgliedern durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

b)

bei den anderen Mitgliedern, die von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt wurden, durch diesen,

c)

bei den übrigen Mitgliedern und beim Disziplinaranwalt durch den Vorstand der Kammer, oder

4.

mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht oder

5.

bei Kammermitgliedern auch durch rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 59.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.10.2006 bis 14.08.2012
§ 57 TieraerzteG (1weggefallen) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaranwalt versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich, doch sind ihnen die notwendigen Barauslagen von der Kammer zu ersetzenseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission sowie die Bestellung zum Disziplinaranwalt ruht

1.

während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und

2.

bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 53 bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission sowie die Bestellung zum Disziplinaranwalt endet

1.

mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder

2.

bei den Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen durch Übertritt in den Ruhestand sowie bei Ausscheiden aus dem Ressort oder

3.

auf begründeten Wunsch des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar

a)

bei den richterlichen Mitgliedern durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

b)

bei den anderen Mitgliedern, die von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt wurden, durch diesen,

c)

bei den übrigen Mitgliedern und beim Disziplinaranwalt durch den Vorstand der Kammer, oder

4.

mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht oder

5.

bei Kammermitgliedern auch durch rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 59.

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