§ 57 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaranwalt versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich, doch sind ihnen die notwendigen Barauslagen von der Kammer zu ersetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission sowie die Bestellung zum Disziplinaranwalt ruht
    1. 1.Ziffer einswährend eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und
    2. 2.Ziffer 2bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 53 bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 53 bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission sowie die Bestellung zum Disziplinaranwalt endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
    2. 2.Ziffer 2bei den Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen durch Übertritt in den Ruhestand sowie bei Ausscheiden aus dem Ressort oder
    3. 3.Ziffer 3auf begründeten Wunsch des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar
      1. a)Litera abei den richterlichen Mitgliedern durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
      2. b)Litera bbei den anderen Mitgliedern, die von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt wurden, durch diesen,
      3. c)Litera cbei den übrigen Mitgliedern und beim Disziplinaranwalt durch den Vorstand der Kammer, oder
    4. 4.Ziffer 4mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht oder
    5. 5.Ziffer 5bei Kammermitgliedern auch durch rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 59.bei Kammermitgliedern auch durch rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 59,
§ 57 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.10.2006 bis 14.08.2012
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaranwalt versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich, doch sind ihnen die notwendigen Barauslagen von der Kammer zu ersetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission sowie die Bestellung zum Disziplinaranwalt ruht
    1. 1.Ziffer einswährend eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und
    2. 2.Ziffer 2bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 53 bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 53 bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission sowie die Bestellung zum Disziplinaranwalt endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
    2. 2.Ziffer 2bei den Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen durch Übertritt in den Ruhestand sowie bei Ausscheiden aus dem Ressort oder
    3. 3.Ziffer 3auf begründeten Wunsch des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar
      1. a)Litera abei den richterlichen Mitgliedern durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
      2. b)Litera bbei den anderen Mitgliedern, die von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt wurden, durch diesen,
      3. c)Litera cbei den übrigen Mitgliedern und beim Disziplinaranwalt durch den Vorstand der Kammer, oder
    4. 4.Ziffer 4mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht oder
    5. 5.Ziffer 5bei Kammermitgliedern auch durch rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 59.bei Kammermitgliedern auch durch rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 59,
§ 57 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

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