§ 56 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand der Kammer hat einen Disziplinaranwalt sowie einen Stellvertreter desselben für die Dauer von vier Jahren zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeige von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission und die Vertretung der Anzeige im Disziplinarverfahren als Partei.
  3. (3)Absatz 3Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und zu vertreten.
§ 56 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand der Kammer hat einen Disziplinaranwalt sowie einen Stellvertreter desselben für die Dauer von vier Jahren zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeige von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission und die Vertretung der Anzeige im Disziplinarverfahren als Partei.
  3. (3)Absatz 3Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und zu vertreten.
§ 56 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

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