§ 56 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 56 TieraerzteG (1weggefallen) Der Vorstand der Kammer hat einen Disziplinaranwalt sowie einen Stellvertreter desselben für die Dauer von vier Jahren zu bestellenseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeige von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission und die Vertretung der Anzeige im Disziplinarverfahren als Partei.

(3) Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und zu vertreten.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
§ 56 TieraerzteG (1weggefallen) Der Vorstand der Kammer hat einen Disziplinaranwalt sowie einen Stellvertreter desselben für die Dauer von vier Jahren zu bestellenseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeige von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission und die Vertretung der Anzeige im Disziplinarverfahren als Partei.

(3) Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und zu vertreten.

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