Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeige von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission und die Vertretung der Anzeige im Disziplinarverfahren als Partei.
(3) Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und zu vertreten.
(2) Dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeige von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission und die Vertretung der Anzeige im Disziplinarverfahren als Partei.
(3) Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und zu vertreten.