§ 55 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Erkenntnisse der Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Eine Berufung ist unzulässig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch den Beschuldigten und den Disziplinaranwalt ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Disziplinarkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
§ 55 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.01.1975 bis 14.08.2012
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Erkenntnisse der Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Eine Berufung ist unzulässig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch den Beschuldigten und den Disziplinaranwalt ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Disziplinarkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
§ 55 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten