Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem Richter als Vorsitzenden, aus zwei Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, von denen der eine rechtskundig und der andere ein Amtstierarzt sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder zu entnehmen sind.
(3) Der Vorsitzende und die dem dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zugehörigen Beisitzer der Disziplinarkommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Kammer von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die übrigen Beisitzer vom Vorstand der Kammer über Vorschlag der Hauptversammlung der Kammer bestellt. Für die Mitglieder der Disziplinarkommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(4) Mitglieder des Vorstandes und der Hauptversammlung der Kammer können der Disziplinarkommission nicht angehören.
(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsperiode aus (§ 57 Abs. 3 Z 2 bis 5), kann ein Ersatzmitglied bis zum Ablauf der Funktionsperiode bestellt werden.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem Richter als Vorsitzenden, aus zwei Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, von denen der eine rechtskundig und der andere ein Amtstierarzt sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder zu entnehmen sind.
(3) Der Vorsitzende und die dem dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zugehörigen Beisitzer der Disziplinarkommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Kammer von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die übrigen Beisitzer vom Vorstand der Kammer über Vorschlag der Hauptversammlung der Kammer bestellt. Für die Mitglieder der Disziplinarkommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(4) Mitglieder des Vorstandes und der Hauptversammlung der Kammer können der Disziplinarkommission nicht angehören.
(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsperiode aus (§ 57 Abs. 3 Z 2 bis 5), kann ein Ersatzmitglied bis zum Ablauf der Funktionsperiode bestellt werden.