§ 52 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 52 TieraerzteG (1weggefallen) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendungseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Im Verfahren nach § 49 findet das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 37, 39, 50 und 56 Anwendung.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
§ 52 TieraerzteG (1weggefallen) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendungseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Im Verfahren nach § 49 findet das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 37, 39, 50 und 56 Anwendung.

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