§ 52 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren nach § 49 findet das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 37, 39, 50 und 56 Anwendung.Im Verfahren nach Paragraph 49, findet das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen 37,, 39, 50 und 56 Anwendung.
§ 52 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
  1. (1)Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren nach § 49 findet das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 37, 39, 50 und 56 Anwendung.Im Verfahren nach Paragraph 49, findet das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen 37,, 39, 50 und 56 Anwendung.
§ 52 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

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