§ 51 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTreten bei Kammerorganen nachträglich Umstände ein, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder werden solche Umstände nachträglich bekannt, so hat der Vorstand die Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Antrag auf Verlust des Mandates beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Im Falle einer groben Verletzung oder Vernachlässigung der den Kammerorganen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten ist nach Abs. 1 vorzugehen.Im Falle einer groben Verletzung oder Vernachlässigung der den Kammerorganen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten ist nach Absatz eins, vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3Im Falle des Ausscheidens eines Kammerorganes durch Tod, Rücktritt oder Mandatsverlust erfolgt die Neubesetzung seines Mandates
    1. 1.Ziffer einsbei Organen, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestellt wurden, durch Nachrücken des Nächsten im Wahlvorschlag;
    2. 2.Ziffer 2bei den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Kammer durch Neuwahl.
§ 51 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
  1. (1)Absatz einsTreten bei Kammerorganen nachträglich Umstände ein, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder werden solche Umstände nachträglich bekannt, so hat der Vorstand die Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Antrag auf Verlust des Mandates beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Im Falle einer groben Verletzung oder Vernachlässigung der den Kammerorganen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten ist nach Abs. 1 vorzugehen.Im Falle einer groben Verletzung oder Vernachlässigung der den Kammerorganen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten ist nach Absatz eins, vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3Im Falle des Ausscheidens eines Kammerorganes durch Tod, Rücktritt oder Mandatsverlust erfolgt die Neubesetzung seines Mandates
    1. 1.Ziffer einsbei Organen, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestellt wurden, durch Nachrücken des Nächsten im Wahlvorschlag;
    2. 2.Ziffer 2bei den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Kammer durch Neuwahl.
§ 51 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

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