§ 49 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Präsident der Kammer kann, soweit kein Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben ist, gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer sowie wegen beleidigender Schreibweise bei schriftlichen Eingaben Geldstrafen bis zur Höhe der Kammerumlage für freiberufliche Mitglieder verhängen.
  2. (2)Absatz 2Gegen eine vom Präsidenten der Kammer verhängte Geldstrafe ist eine Berufung an den Vorstand zulässig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Geldstrafen sind im Verwaltungswege einzubringen.
§ 49 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
  1. (1)Absatz einsDer Präsident der Kammer kann, soweit kein Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben ist, gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer sowie wegen beleidigender Schreibweise bei schriftlichen Eingaben Geldstrafen bis zur Höhe der Kammerumlage für freiberufliche Mitglieder verhängen.
  2. (2)Absatz 2Gegen eine vom Präsidenten der Kammer verhängte Geldstrafe ist eine Berufung an den Vorstand zulässig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Geldstrafen sind im Verwaltungswege einzubringen.
§ 49 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

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