§ 49 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 49 TieraerzteG (1weggefallen) Der Präsident der Kammer kann, soweit kein Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben ist, gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer sowie wegen beleidigender Schreibweise bei schriftlichen Eingaben Geldstrafen bis zur Höhe der Kammerumlage für freiberufliche Mitglieder verhängenseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Gegen eine vom Präsidenten der Kammer verhängte Geldstrafe ist eine Berufung an den Vorstand zulässig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(3) Geldstrafen sind im Verwaltungswege einzubringen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
§ 49 TieraerzteG (1weggefallen) Der Präsident der Kammer kann, soweit kein Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben ist, gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer sowie wegen beleidigender Schreibweise bei schriftlichen Eingaben Geldstrafen bis zur Höhe der Kammerumlage für freiberufliche Mitglieder verhängenseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Gegen eine vom Präsidenten der Kammer verhängte Geldstrafe ist eine Berufung an den Vorstand zulässig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(3) Geldstrafen sind im Verwaltungswege einzubringen.

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