§ 47 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 47 TieraerzteG (1weggefallen) Die Kosten der Kammer werden gedeckt durch:

1.

Kammerumlagen, deren Höhe alljährlich von der Hauptversammlung festgesetzt wird; die näheren Vorschriften über die Einhebung sind durch eine Umlagenordnung zu erlassen;

2.

die aus dem Vermögen oder den Unternehmungen der Kammer fließenden Erträgnisse;

3.

sonstige Einnahmen, wie Geldstrafen, Disziplinarstrafen, Zuwendungen und Spenden, die der Kammer kraft ihrer Rechtspersönlichkeit zufließen.

(2) Bei Festsetzung der Kammerumlage gemäß § 31 Abs. 2 Z 17 kann zwischen Tierärzten mit freiberuflicher und Tierärzten, die in einem Dienstverhältnis stehen, sowie auch nach Art der Mitgliedschaft (Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder) und unter Bedachtnahme auf besonders berücksichtigungswürdige Fälle in angemessener Weise differenziert werdenseit 15.08.2012 weggefallen.

(3) Der Vorstand hat der Hauptversammlung alljährlich bis längstens 31. März den Rechnungsabschluss über das vorhergegangene Kalenderjahr vorzulegen. Die Hauptversammlung hat nach Anhörung der beiden Rechnungsprüfer zum Rechnungsabschluss Stellung zu nehmen und über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

(4) Der Vorstand hat alljährlich bis spätestens 30. September der Hauptversammlung einen Jahresvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kammer und die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen haben Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die dem Umfang ihrer Amtspflichten und der Belastung durch Repräsentationsauslagen zu entsprechen hat. Die Höhe der Vergütung ist durch die Hauptversammlung festzusetzen.

(6) Die den Mitgliedern des Vorstandes oder eines Ausschusses (§ 37 Abs. 5) zustehende Aufwandsentschädigung sowie die den sonstigen Organen der Kammern erwachsenden Barauslagen sind ihnen in der Art und in dem Ausmaß zu vergüten, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.

(7) Die rückständigen Umlagen können im Verwaltungswege eingebracht werden.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
§ 47 TieraerzteG (1weggefallen) Die Kosten der Kammer werden gedeckt durch:

1.

Kammerumlagen, deren Höhe alljährlich von der Hauptversammlung festgesetzt wird; die näheren Vorschriften über die Einhebung sind durch eine Umlagenordnung zu erlassen;

2.

die aus dem Vermögen oder den Unternehmungen der Kammer fließenden Erträgnisse;

3.

sonstige Einnahmen, wie Geldstrafen, Disziplinarstrafen, Zuwendungen und Spenden, die der Kammer kraft ihrer Rechtspersönlichkeit zufließen.

(2) Bei Festsetzung der Kammerumlage gemäß § 31 Abs. 2 Z 17 kann zwischen Tierärzten mit freiberuflicher und Tierärzten, die in einem Dienstverhältnis stehen, sowie auch nach Art der Mitgliedschaft (Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder) und unter Bedachtnahme auf besonders berücksichtigungswürdige Fälle in angemessener Weise differenziert werdenseit 15.08.2012 weggefallen.

(3) Der Vorstand hat der Hauptversammlung alljährlich bis längstens 31. März den Rechnungsabschluss über das vorhergegangene Kalenderjahr vorzulegen. Die Hauptversammlung hat nach Anhörung der beiden Rechnungsprüfer zum Rechnungsabschluss Stellung zu nehmen und über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

(4) Der Vorstand hat alljährlich bis spätestens 30. September der Hauptversammlung einen Jahresvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kammer und die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen haben Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die dem Umfang ihrer Amtspflichten und der Belastung durch Repräsentationsauslagen zu entsprechen hat. Die Höhe der Vergütung ist durch die Hauptversammlung festzusetzen.

(6) Die den Mitgliedern des Vorstandes oder eines Ausschusses (§ 37 Abs. 5) zustehende Aufwandsentschädigung sowie die den sonstigen Organen der Kammern erwachsenden Barauslagen sind ihnen in der Art und in dem Ausmaß zu vergüten, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.

(7) Die rückständigen Umlagen können im Verwaltungswege eingebracht werden.

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