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Alle Organe und das gesamte Personal der Kammer sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer oder Parteien geboten ist§ 46 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen. Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde über Verlangen eines Gerichtes oder einer anderen Behörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
Alle Organe und das gesamte Personal der Kammer sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer oder Parteien geboten ist§ 46 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen. Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde über Verlangen eines Gerichtes oder einer anderen Behörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.