§ 44 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Präsidenten der Außenstellen haben, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendig ist, einen Sekretär und das erforderliche Personal zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Rechte und Pflichten des Sekretärs und des übrigen Personals, ihre Ansprüche auf Besoldung und Pensionsbezüge sind durch die Dienstordnung der Kammer zu bestimmen.
  3. (3)Absatz 3Außenstellen können aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ihre Geschäfte zur Gänze oder zum Teil durch eine gemeinsame Geschäftsstelle oder auch durch das Kammeramt der Kammer besorgen.
§ 44 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
  1. (1)Absatz einsDie Präsidenten der Außenstellen haben, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendig ist, einen Sekretär und das erforderliche Personal zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Rechte und Pflichten des Sekretärs und des übrigen Personals, ihre Ansprüche auf Besoldung und Pensionsbezüge sind durch die Dienstordnung der Kammer zu bestimmen.
  3. (3)Absatz 3Außenstellen können aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ihre Geschäfte zur Gänze oder zum Teil durch eine gemeinsame Geschäftsstelle oder auch durch das Kammeramt der Kammer besorgen.
§ 44 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

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