§ 44 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 44 TieraerzteG (1weggefallen) Die Präsidenten der Außenstellen haben, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendig ist, einen Sekretär und das erforderliche Personal zu bestellenseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Rechte und Pflichten des Sekretärs und des übrigen Personals, ihre Ansprüche auf Besoldung und Pensionsbezüge sind durch die Dienstordnung der Kammer zu bestimmen.

(3) Außenstellen können aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ihre Geschäfte zur Gänze oder zum Teil durch eine gemeinsame Geschäftsstelle oder auch durch das Kammeramt der Kammer besorgen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
§ 44 TieraerzteG (1weggefallen) Die Präsidenten der Außenstellen haben, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendig ist, einen Sekretär und das erforderliche Personal zu bestellenseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Rechte und Pflichten des Sekretärs und des übrigen Personals, ihre Ansprüche auf Besoldung und Pensionsbezüge sind durch die Dienstordnung der Kammer zu bestimmen.

(3) Außenstellen können aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ihre Geschäfte zur Gänze oder zum Teil durch eine gemeinsame Geschäftsstelle oder auch durch das Kammeramt der Kammer besorgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten