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(2) Rechte und Pflichten des Sekretärs und des übrigen Personals, ihre Ansprüche auf Besoldung und Pensionsbezüge sind durch die Dienstordnung der Kammer zu bestimmen.
(3) Außenstellen können aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ihre Geschäfte zur Gänze oder zum Teil durch eine gemeinsame Geschäftsstelle oder auch durch das Kammeramt der Kammer besorgen.
(2) Rechte und Pflichten des Sekretärs und des übrigen Personals, ihre Ansprüche auf Besoldung und Pensionsbezüge sind durch die Dienstordnung der Kammer zu bestimmen.
(3) Außenstellen können aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ihre Geschäfte zur Gänze oder zum Teil durch eine gemeinsame Geschäftsstelle oder auch durch das Kammeramt der Kammer besorgen.