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(2) Der Kammeramtsdirektor muss fachlich geschult und insbesondere in den Angelegenheiten des Veterinärwesens und der allgemeinen Verwaltung erfahren sein.
(3) Der Kammeramtsdirektor ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals des Kammeramtes. Er ist dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Ihm obliegt nach Weisung des Präsidenten die Abwicklung der laufenden Geschäfte.
(4) Dem Kammeramtsdirektor obliegt insbesondere die Führung der Tierärzteliste, einer Mitgliederevidenz und die Vormerkung über verhängte Disziplinarstrafen.
(5) Der Kammeramtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen aller Organe der Kammer teilzunehmen. Er hat jedoch kein Stimmrecht.
(2) Der Kammeramtsdirektor muss fachlich geschult und insbesondere in den Angelegenheiten des Veterinärwesens und der allgemeinen Verwaltung erfahren sein.
(3) Der Kammeramtsdirektor ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals des Kammeramtes. Er ist dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Ihm obliegt nach Weisung des Präsidenten die Abwicklung der laufenden Geschäfte.
(4) Dem Kammeramtsdirektor obliegt insbesondere die Führung der Tierärzteliste, einer Mitgliederevidenz und die Vormerkung über verhängte Disziplinarstrafen.
(5) Der Kammeramtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen aller Organe der Kammer teilzunehmen. Er hat jedoch kein Stimmrecht.