§ 43 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 43 TieraerzteG (1weggefallen) Zum Leiter des Kammeramtes ist ein Kammeramtsdirektor zu bestellenseit 15.08.2012 weggefallen. Er wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Vorstandes durch Dienstvertrag angestellt.

(2) Der Kammeramtsdirektor muss fachlich geschult und insbesondere in den Angelegenheiten des Veterinärwesens und der allgemeinen Verwaltung erfahren sein.

(3) Der Kammeramtsdirektor ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals des Kammeramtes. Er ist dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Ihm obliegt nach Weisung des Präsidenten die Abwicklung der laufenden Geschäfte.

(4) Dem Kammeramtsdirektor obliegt insbesondere die Führung der Tierärzteliste, einer Mitgliederevidenz und die Vormerkung über verhängte Disziplinarstrafen.

(5) Der Kammeramtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen aller Organe der Kammer teilzunehmen. Er hat jedoch kein Stimmrecht.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
§ 43 TieraerzteG (1weggefallen) Zum Leiter des Kammeramtes ist ein Kammeramtsdirektor zu bestellenseit 15.08.2012 weggefallen. Er wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Vorstandes durch Dienstvertrag angestellt.

(2) Der Kammeramtsdirektor muss fachlich geschult und insbesondere in den Angelegenheiten des Veterinärwesens und der allgemeinen Verwaltung erfahren sein.

(3) Der Kammeramtsdirektor ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals des Kammeramtes. Er ist dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Ihm obliegt nach Weisung des Präsidenten die Abwicklung der laufenden Geschäfte.

(4) Dem Kammeramtsdirektor obliegt insbesondere die Führung der Tierärzteliste, einer Mitgliederevidenz und die Vormerkung über verhängte Disziplinarstrafen.

(5) Der Kammeramtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen aller Organe der Kammer teilzunehmen. Er hat jedoch kein Stimmrecht.

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